RS OGH 1957/1/9 3Ob636/56, 3Ob361/57, 1Ob141/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.1957
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Norm

ZPO §19 Abs1 IA
ZPO §20 I
ZPO §236 A

Rechtssatz

wenn ein Nebenintervenient durch die Stellung des Zwischenantrages über seine Befugnisse hinausgeht und Rechte geltend macht, zu deren Vornahme er nach § 19 ZPO nicht bevollmächtigt ist, handelt er nicht im eigenen Namen, sondern führt immer nur den fremden Rechtsstreit. Allein seine Handlung ist wirkungslos und müßte vom Gerichte zurückgewiesen werden. Hat das Gericht die unwirksame Prozeßhandlung (hier den Zwischenantrag auf Feststellung) für wirksam angesehen und darüber meritorisch entschieden, so ist im Prozesse der Hauptparteien eine Entscheidung ergangen, die der Nebenintervenient - gleichgültig, ob er oder ein anderer Nebenintervenient den Zwischenantrag gestellt hat - anzufechten berechtigt ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 636/56
    Entscheidungstext OGH 09.01.1957 3 Ob 636/56
  • 3 Ob 361/57
    Entscheidungstext OGH 24.07.1957 3 Ob 361/57
    Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 636/56
  • 1 Ob 141/64
    Entscheidungstext OGH 17.11.1964 1 Ob 141/64

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0035554

Dokumentnummer

JJR_19570109_OGH0002_0030OB00636_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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