Norm
WWG §19 Abs5Rechtssatz
Der § 19 Abs 5 WWG hat mit seiner Sonderregelung der Berichtigung oder Übernahme pfandrechtlich sichergestellter Fondsforderungen im Zwangsversteigerungsverfahren eine Last öffentlich-rechtlicher Natur geschaffen, der der Ersteher keinesfalls entgehen kann, gleichgültig, ob eine bezügliche Bestimmung in die Versteigerungsbedingungen aufgenommen wurde oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0082883Dokumentnummer
JJR_19570109_OGH0002_0020OB00659_5600000_001