RS OGH 1957/1/9 7Ob647/56, 3Ob623/76, 1Ob39/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.1957
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Norm

ABGB §297 A
ABGB §497
ABGB §1470

Rechtssatz

Die einer Liegenschaft dienende Wasserleitung ist Zubehör dieser Liegenschaft und als unbewegliche Sache zu behandeln. Das Recht auf Benützung einer an diese Wasserleitung angeschlossenen Zuleitung und damit der Hautleitung selbst ist daher als ein Recht auf Benützung des Grundes anzusehen, dessen rechtliches Schicksal das Zubehör teilt. Die Frist zur Ersitzung solcher Rechte beträgt dreißig Jahre.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 647/56
    Entscheidungstext OGH 09.01.1957 7 Ob 647/56
  • 3 Ob 623/76
    Entscheidungstext OGH 07.06.1977 3 Ob 623/76
    Vgl auch
  • 1 Ob 39/82
    Entscheidungstext OGH 23.02.1983 1 Ob 39/82
    nur: Die einer Liegenschaft dienende Wasserleitung ist Zubehör dieser Liegenschaft und als unbewegliche Sache zu behandeln. Das Recht auf Benützung einer an diese Wasserleitung angeschlossenen Zuleitung und damit der Hautleitung selbst ist daher als ein Recht auf Benützung des Grundes anzusehen, dessen rechtliches Schicksal das Zubehör teilt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0009874

Dokumentnummer

JJR_19570109_OGH0002_0070OB00647_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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