Norm
ABGB §297 ARechtssatz
Die einer Liegenschaft dienende Wasserleitung ist Zubehör dieser Liegenschaft und als unbewegliche Sache zu behandeln. Das Recht auf Benützung einer an diese Wasserleitung angeschlossenen Zuleitung und damit der Hautleitung selbst ist daher als ein Recht auf Benützung des Grundes anzusehen, dessen rechtliches Schicksal das Zubehör teilt. Die Frist zur Ersitzung solcher Rechte beträgt dreißig Jahre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0009874Dokumentnummer
JJR_19570109_OGH0002_0070OB00647_5600000_001