Norm
ABGB §285Rechtssatz
Da die Grabesruhe eines Toten nach Möglichkeit zu wahren ist, kann einer Klage auf Verurteilung zur bzw. Gestattung der Ausgrabung und Überführung einer Leiche nur aus ganz besonders wichtigen Gründen Erfolg beschieden sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0009714Dokumentnummer
JJR_19570109_OGH0002_0020OB00628_5600000_001