Norm
ABGB §938 C4Rechtssatz
Kulanzzahlungen einer Versicherungsgesellschaft gehen stets auf einen bestimmten Versicherungsvertrag zurück und werden immer nur dann geleistet, wenn den Versicherer aus irgendeinem Grunde eine rechtliche Zahlungsverpflichtung nicht trifft. Die Kulanzzahlung tritt, soweit sie reicht an die Stelle der Versicherungssumme und hat dieselbe Bestimmung wie diese. Als titellose Schenkung ist sie nicht anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0038312Dokumentnummer
JJR_19570109_OGH0002_0010OB00598_5600000_001