Norm
ABGB §1152 C5Rechtssatz
Der Lebensgefährte kann wegen seiner wirtschaftlichen Mitarbeit im Haushalte und im Betriebe keine Gewinnaufteilung verlangen, wenn sie nicht ausdrücklich bedungen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0026047Dokumentnummer
JJR_19570109_OGH0002_0070OB00657_5600000_001