Norm
AO §20 Abs1Rechtssatz
Keine Aufschiebung der vom Ausgleichsschuldner gegen den Ausgleichsgläubiger eingeleiteten Exekution zur Durchsetzung eines vollstreckbaren Titels des Ausgleichsschuldners, dessen Forderung gegen den Ausgleichsgläubiger erst nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens entstanden ist, da gemäß § 20 Abs 1 AO in diesem Falle eine Anfechtung mit der Gegenforderung des Ausgleichsgläubigers unzulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0001712Dokumentnummer
JJR_19570109_OGH0002_0010OB00002_5700000_001