Norm
HGB §13Rechtssatz
Damit eine Verbindlichkeit als zu dem übergegangenen Vermögensrecht gehörig im Sinne des § 7 Abs 1 des 1.StVDG anzusehen ist, genügt nicht bloß ein rechtlicher Zusammenhang zwischen übernommenen Aktiven und Verbindlichkeit aus der Zeit vor der Inanspruchnahme, sondern es muß sich um einen wirtschaftlichen Zusammenhang handeln. Auch bei Zweigniederlassungen deutscher Unternehmungen sind die Verbindlichkeiten, für die rechtlich sowohl die Hauptniederlassungen als auch sämtliche Zweigniederlassungen hafteten, auf die übernommene Zweigniederlassung nicht übergegangen. (Die vor Erlassung des 1.StVDG ergangenen Entscheidungen SZ 26/40 und 1 Ob 132/55 wurden berücksichtigt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0061591Dokumentnummer
JJR_19570116_OGH0002_0030OB00515_5600000_001