Norm
VAG §10 Abs3Rechtssatz
§ 10 Abs 3 VAG enthält bloß eine aufsichtsbehördliche Bestimmung, die die Aufsichtsbehörde gegenüber den Versicherungsgesellschaften zu handhaben hat, ohne daß ein Verstoß im einzelnen Fall den von den Allgemeine Versicherungsbedingungen abweichenden Versicherungsvertrag zivilrechtlich unwirksam machen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0079844Dokumentnummer
JJR_19570116_OGH0002_0030OB00641_5600000_001