Norm
KO §12 Abs1Rechtssatz
Die durch § 12 KO verfügte beschränkte Besserstellung der öffentlichen Hand schließt keineswegs aus, daß die für Abgaben begründeten Absonderungsrechte nach den Bestimmungen der §§ 27 ff KO angefochten werden können, wie dies auch bei den sonstigen Absonderungsrechten zutrifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0064322Dokumentnummer
JJR_19570116_OGH0002_0010OB00553_5600000_002