Norm
AußStrG §14 Abs1 A5Rechtssatz
Die Zurückziehung eines Antrages, über den vom Gericht bereits entschieden wurde, vermag grundsätzlich die Entscheidung über ein eingebrachtes Rechtsmittel nicht zu hindern. Doch kann unter Umständen ein Beschwerdeinteresse fehlen, weil die zu fällende Entscheidung nur die Bedeutung eines Rechtsgutachtens hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0007099Dokumentnummer
JJR_19570116_OGH0002_0070OB00443_5600000_001