RS OGH 1957/1/16 7Ob443/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.1957
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Norm

AußStrG §14 Abs1 A5
ZPO §502 A
ZPO §510
ZPO §526 C2

Rechtssatz

Die Zurückziehung eines Antrages, über den vom Gericht bereits entschieden wurde, vermag grundsätzlich die Entscheidung über ein eingebrachtes Rechtsmittel nicht zu hindern. Doch kann unter Umständen ein Beschwerdeinteresse fehlen, weil die zu fällende Entscheidung nur die Bedeutung eines Rechtsgutachtens hat.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 443/56
    Entscheidungstext OGH 16.01.1957 7 Ob 443/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0007099

Dokumentnummer

JJR_19570116_OGH0002_0070OB00443_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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