Norm
3.ABGBTeilnov §75Rechtssatz
Eine Ausnahme von dem Verbot des § 379 Abs 4 EO kann aus § 75 der III. Teilnovelle zum ABGB dann nicht abgeleitet werden, wenn die Forderung sich nicht gegen die Erben, sondern gegen den Erblasser und nach dessen Tod gegen die Verlassenschaft richtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0005542Dokumentnummer
JJR_19570116_OGH0002_0020OB00013_5700000_002