Norm
ABGB §1009Rechtssatz
Wenn ein Rechtsanwalt von seinem Klienten den strikten Auftrag hat, eine bestimmte Rechtshandlung vorzunehmen, und diesem Auftrag nicht nachkommt, so handelt er pflichtwidrig und ist daher grundsätzlich für den durch die Nichtbefolgung des Auftrages verursachten Schaden ersatzpflichtig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
RAEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0025465Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.12.2011