RS OGH 1957/1/16 7Ob14/57, 2Ob400/57

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Veröffentlicht am 16.01.1957
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Norm

ABGB §469
GBG §13

Rechtssatz

Die Löschungsbewilligung ist von demjenigen zu erteilen, gegen den die Eintragung zu erfolgen hat. Nach dem Tode des Berechtigten sind die Erben oder der Verlassenschaftskurator mit Genehmigung des Verlassenschaftsgerichtes zur Erteilung der Bewilligung berechtigt; ist die Verlassenschaft eingeantwortet, steht dieses Recht allein den Erben zu.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 14/57
    Entscheidungstext OGH 16.01.1957 7 Ob 14/57
  • 2 Ob 400/57
    Entscheidungstext OGH 11.09.1957 2 Ob 400/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0015200

Dokumentnummer

JJR_19570116_OGH0002_0070OB00014_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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