Norm
ABGB §469Rechtssatz
Die Löschungsbewilligung ist von demjenigen zu erteilen, gegen den die Eintragung zu erfolgen hat. Nach dem Tode des Berechtigten sind die Erben oder der Verlassenschaftskurator mit Genehmigung des Verlassenschaftsgerichtes zur Erteilung der Bewilligung berechtigt; ist die Verlassenschaft eingeantwortet, steht dieses Recht allein den Erben zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0015200Dokumentnummer
JJR_19570116_OGH0002_0070OB00014_5700000_001