Norm
AO §10Rechtssatz
Zwangsverwaltung einer Liegenschaft zweier Verpflichteter wegen einer Forderung, die unter den über das Vermögen des einen Verpflichteten eröffneten Ausgleich fällt; Einantwortung des Nachlasses des einen Verpflichteten an den anderen vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens, jedoch Verbücherung der Einantwortungsurkunde erst nach Eröffnung des Ausgleichs - und Zwangsverwaltungsverfahrens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0000414Dokumentnummer
JJR_19570116_OGH0002_0070OB00562_5600000_001