Norm
ABGB §323Rechtssatz
Jener Besitzer, der der Eigentumsvindikation des früheren Besitzers die Einwendung des später erworbenen Eigentums entgegensetzen will, hat den Beweis seines Eigentums und daher insbesondere der Rechtmäßigkeit seines Besitzes zu führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0010159Dokumentnummer
JJR_19570116_OGH0002_0070OB00507_5600000_001