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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. November 2001, Zl. 604.178/6-II/13/01, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Gemeinde Rohrbach an der Lafnitz in 8234 Rohrbach an der Lafnitz, 2. Andrea Hutz in 1040 Wien, Schelleingasse 14-16/2/12), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Die am 4. März 1973 geborene, ledige Erstmitbeteiligte hat seit 1999 einen weiteren Wohnsitz in Wien, als Hauptwohnsitz hat sie Rohrbach an der Lafnitz bezeichnet. Sie gab im Zuge der Erhebungen zunächst an, dass sie berufstätig sei, durchschnittlich 200 Tage des Jahres in Rohrbach und 165 Tage in Wien verbringe und den Weg zur Arbeitsstätte im 22. Wiener Gemeindebezirk von Wien aus antrete. In Wien wohne sie mit ihrem 1975 geborenen Lebensgefährten, der hier mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, zusammen. In Rohrbach seien ihre Eltern und ihre Geschwister in einem Eigenheim ihre Mitbewohner. In der Wohnsitzerklärung bezifferte sie die Aufenthaltsdauer in Wien mit 185 Tagen, in Rohrbach mit 180 Tagen. Die Angabe in der Wohnsitzerklärung, dass in Rohrbach ihr 1975 geborener Partner mit Hauptwohnsitz gemeldet sei, dürfte offenbar irrtümlich erfolgt sein, weil die Zweitmitbeteiligte in ihrer Gegenschrift wieder einräumt, dass ihr Lebensgefährte seinen Hauptwohnsitz in Wien hätte.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Zweitmitbeteiligten in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor; beide Mitbeteiligten erstatteten jeweils eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29. Jänner 2001, Zl. 2001/05/1096, ausgesprochen hat, verleiht die berufliche und die eheähnliche Lebensbeziehung am Wohnsitz der Berufsausübung diesem Wohnsitz ein deutliches Übergewicht, sodass die familiäre Bindung an die Eltern und die gesellschaftlichen Beziehungen am Heimatort in den Hintergrund treten.
Ausgehend davon hat im vorliegenden Fall die Zweitmitbeteiligte ohne Rechtsgrundlage eine Wahl nach § 1 Abs. 7 letzter Satz MeldeG getroffen, sodass die Reklamation durch den Beschwerdeführer zu Recht erfolgte. Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit
einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 19. März 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050016.X00Im RIS seit
13.06.2002