Norm
EheG §54Rechtssatz
Für die Verneinung der sittlichen Berechtigung des Scheidungsbegehrens ist es nicht unbedingte Voraussetzung, daß die Scheidung den anderen Teil ungewöhnlich hart treffen müsse, oder daß die Verfehlungen des Klägers zeitlich von jenen des Beklagten gelegen sein müssen oder daß ein kausaler Zusammenhang zwischen beiden in der Art bestehen müsse, daß die Verfehlungen des beklagten Ehegatten durch jene des klagenden Ehegatten veranlaßt wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0056782Dokumentnummer
JJR_19570116_OGH0002_0010OB00011_5700000_001