Norm
ABGB §1052 B2Rechtssatz
Bei begründeter Einrede des nicht oder nicht gehörig erfüllten Vertrages ist die Klage nicht abzuweisen, sondern der Beklagte zur Leistung gegen gleichzeitige Gegenleistung zu verurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0020985Dokumentnummer
JJR_19570116_OGH0002_0070OB00002_5700000_001