Norm
ABGB §5Rechtssatz
Im Verfahren außer Streitsachen ist auch die Rechtsmittelinstanz noch Tatsacheninstanz und hat daher auf die vor ihrer Entscheidung eingetretenen Gesetzesänderungen Bedacht zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0006773Dokumentnummer
JJR_19570123_OGH0002_000RKV00102_5600000_001