TE Vwgh Erkenntnis 2002/3/19 2001/05/0951

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Veröffentlicht am 19.03.2002
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. Juni 2000, Zl. 600.540/5-II/13/00, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Marktgemeinde St. Georgen am Walde in 4372 St. Georgen, 2. Christine Kitzler in 4372 St. Georgen, Linden 107), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und der Zweitmitbeteiligten in der Höhe von EUR 26,16 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Zweitmitbeteiligten wird abgewiesen.

Begründung

Die am 19. Juli 1980 geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist mit Hauptwohnsitz in St. Georgen gemeldet. Sie lebt dort gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern.

Seit 19. Februar 1999 ist die Zweitmitbeteiligte in Wien mit weiterem Wohnsitz gemeldet. Sie studiert in Wien und hält sich dort nur zu Studienzwecken auf. Sie tritt den Weg zum Studienplatz sowohl von der Wiener Unterkunft als auch von St. Georgen aus an.

Die Studientage verbringt die Zweitmitbeteiligte in Wien, die Ferientage und Wochenenden überwiegend in St. Georgen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Zweitmitbeteiligten an der angeführten Adresse in St. Georgen ab. Das Ermittlungsverfahren habe gezeigt, dass der Schwerpunkt der beruflichen Lebensbeziehungen der Zweitmitbeteiligten in Wien, der "Familienwohnsitz" und somit der gesellschaftliche Schwerpunkt der Lebensbeziehungen hingegen in St. Georgen liege. Ihr überwiegendes Naheverhältnis habe die Zweitmitbeteiligte im Sinne des § 1 Abs. 7 MeldG zu ihrem Heimatort angegeben. Auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens und einer Gesamtbetrachtung der Lebensbeziehungen der Zweitmitbeteiligten reiche das Studium - und somit der Schwerpunkt ihrer Ausbildung - allein nicht aus, um ihren Hauptwohnsitz in St. Georgen, der den Mittelpunkt der familiären und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen darstelle, aufzuheben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - wie die Zweitmitbeteiligte - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Zweitmitbeteiligte, die in Wien ihrem Studium nachgeht, hatte im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, auf dessen eingehende Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Annahme der belangten Behörde, die Zweitmitbeteiligte habe an beiden gemeldeten Wohnsitzen Mittelpunkte ihrer Lebensbeziehungen und es liege daher ihr Hauptwohnsitz in St. Georgen, weil sie diesen wegen des überwiegenden Naheverhältnisses als solchen bezeichnet habe, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erblicken.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001, wobei § 47 Abs. 4 VwGG nicht zur Anwendung gelangt (vgl. den hg. Beschluss vom 9. Oktober 2001, 2001/05/0255). Das Kostenbegehren der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Zweitmitbeteiligten für Schriftsatzaufwand war in verfassungskonformer Auslegung des § 49 Abs. 1 VwGG (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, Zl. 96/08/0269) und in Bezug auf den beantragten Vorlageaufwand mangels einer gesetzlichen Grundlage in § 48 Abs. 3 VwGG  abzuweisen.

Wien, am 19. März 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001050951.X00

Im RIS seit

10.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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