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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. November 2001, Zl. 606.996/5-II/13/01, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Stadtgemeinde Dornbirn in 6850 Dornbirn, 2. Ingrid Collini in 1070 Wien, Burggasse 88/2/32), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Die am 2. Juni 1973 in Dornbirn geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist in Wien seit 1997 mit weiterem Wohnsitz gemeldet, als Hauptwohnsitz hat sie Dornbirn bezeichnet. In ihrer Wohnsitzerklärung gab sie an, dass sie berufstätig sei und während des Jahres in Wien ca. 260 Tage und in Dornbirn ca. 70 Tage verbringe, wobei sie den Weg zur Arbeitsstätte in Wien von Wien aus antrete. An ihrer Wiener Adresse sei ein ebenfalls mit weiterem Wohnsitz in Wien gemeldeter Partner Mitbewohner, in Dornbirn seien ihre Eltern und ihre beiden Geschwister Mitbewohner.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Zweitmitbeteiligten in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor; der Erstmitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt im Erkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/05/1049 auf die große Entfernung zwischen Innsbruck (im damaligen Beschwerdefall) und Wien hingewiesen; im Erkenntnis vom 29. Jänner 2002, Zl. 2001/05/1031 (Zell am See) wurde betont, dass bei (damals) 290 Tagen Aufenthalt in Wien von einem Wochenpendler keine Rede sein kann, weil auch die Freizeit zum Teil in Wien verbracht wird. Aus diesen Erwägungen kann auch im vorliegenden Fall ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in Dornbirn nicht angenommen werden.
Ausgehend davon hat im vorliegenden Fall die Zweitmitbeteiligte ohne Rechtsgrundlage eine Wahl nach § 1 Abs. 7 letzter Satz MeldeG getroffen, sodass die Reklamation durch den Beschwerdeführer zu Recht erfolgte. Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 19. März 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050034.X00Im RIS seit
24.06.2002