RS OGH 1957/1/25 5Os1117/56, 9Os176/77, 12Os126/79, 10Os169/79, 12Os58/83, 11Os85/84, 12Os93/84, 12O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1957
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Norm

StPO §281 Abs1 Z9 lita
StPO §281 Abs1 Z9 litb
StPO §281 Abs1 Z9 litc
StPO §281 Abs1 Z10 A
StPO §290 Abs1 Satz2

Rechtssatz

Es bedarf zur gesetzmäßigen Ausführung einer Rechtsrüge keiner näheren Begründung, worin im einzelnen die Mängel der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Erstgericht nach Ansicht des Beschwerdeführers liegen und noch weniger einer eingehenden Zergliederung und Begründung des eigenen Rechtsstandpunktes, zumal der Beschwerdeführer im Gerichtstag - soweit es sich dabei um den Angeklagten handelt - im Hinblick auf die Bestimmungen des § 290 Abs 1 StPO seine Rechtsrüge sogar abweichend und im Widerspruch zu seinen schriftlichen Ausführungen vortragen kann, ohne dass ihr der OGH deshalb die Beachtung versagen dürfte.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 1117/56
    Entscheidungstext OGH 25.01.1957 5 Os 1117/56
  • 9 Os 176/77
    Entscheidungstext OGH 21.11.1978 9 Os 176/77
    Vgl aber; Beisatz: Ohne Angabe, weshalb der Sachverhalt rechtlich anders beurteilt werden soll, keine gesetzmäßige Ausführung. (T1)
  • 12 Os 126/79
    Entscheidungstext OGH 20.09.1979 12 Os 126/79
    Vgl aber
  • 10 Os 169/79
    Entscheidungstext OGH 11.03.1980 10 Os 169/79
    Vgl aber; Beis wie T1
  • 12 Os 58/83
    Entscheidungstext OGH 16.06.1983 12 Os 58/83
    Vgl aber
  • 11 Os 85/84
    Entscheidungstext OGH 03.07.1984 11 Os 85/84
    Vgl aber; Beisatz: Substantiierung der Rechtsrüge erforderlich. (T2)
  • 12 Os 93/84
    Entscheidungstext OGH 19.07.1984 12 Os 93/84
    Vgl aber; Beis wie T1
  • 12 Os 22/87
    Entscheidungstext OGH 22.04.1987 12 Os 22/87
    Vgl aber; Beis wie T2
  • 13 Os 110/01
    Entscheidungstext OGH 12.09.2001 13 Os 110/01
    Vgl aber; Beisatz: Für die gesetzmäßige Ausführung wird nämlich nicht nur ein striktes Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt gefordert, sondern der auch ausschließlich auf dieser Basis geführte Nachweis, dass dem Erstgericht bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes, sei es auch zufolge eines Feststellungsmangels (d.h. soferne eine für die rechtliche Beurteilung entscheidende, nach den Beweisergebnissen indizierte Tatsache nicht durch Feststellung geklärt wurde) ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Dabei darf weder ein konstatierter Umstand übergangen noch die Entscheidungsgrundlage eigenmächtig erweitert werden. (T3)
  • 13 Os 87/02
    Entscheidungstext OGH 25.09.2002 13 Os 87/02
    Gegenteilig; Beisatz: Bei bloßen Spekulationen über das Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes wird der Nichtigkeitsgrund nach Z 9 lit b nicht gesetzeskonform ausgeführt. (T4)
  • 13 Os 156/07a
    Entscheidungstext OGH 16.01.2008 13 Os 156/07a
    Gegenteilig; Beisatz: Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ist der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt. Den tatsächlichen Bezugspunkt bildet dabei die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, zu deren Verdeutlichung das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) herangezogen werden kann. Von diesem Gesamtzusammenhang ausgehend ist zur Geltendmachung eines aus Z 9 oder Z 10 gerügten Fehlers klarzustellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen (einschließlich der Nichtfeststellung von Tatsachen) welche rechtliche Konsequenz (§§ 259, 260 Abs 1 Z 2 StPO) hätte abgeleitet werden sollen (WK-StPO § 281 Rz 581, 584). (T5)
  • 14 Os 164/07k
    Entscheidungstext OGH 15.04.2008 14 Os 164/07k
    Gegenteilig; Beisatz: Hier: Bloße - nicht gesetzeskonforme - Spekulation über das Vorliegen eines Rechtsirrtums und dessen mangelnde Vorwerfbarkeit. (T6)
  • 13 Os 41/08s
    Entscheidungstext OGH 11.06.2008 13 Os 41/08s
    Gegenteilig; Beis wie T5
  • 14 Os 86/09t
    Entscheidungstext OGH 06.10.2009 14 Os 86/09t
    Vgl auch
  • 15 Os 165/11w
    Entscheidungstext OGH 25.01.2012 15 Os 165/11w
    Vgl; Auch Beis wie T4

Schlagworte

Bem: Siehe RS0118429 und RS0116565.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0099671

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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