Norm
StPO §281 Abs1 Z9 litaRechtssatz
Es bedarf zur gesetzmäßigen Ausführung einer Rechtsrüge keiner näheren Begründung, worin im einzelnen die Mängel der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Erstgericht nach Ansicht des Beschwerdeführers liegen und noch weniger einer eingehenden Zergliederung und Begründung des eigenen Rechtsstandpunktes, zumal der Beschwerdeführer im Gerichtstag - soweit es sich dabei um den Angeklagten handelt - im Hinblick auf die Bestimmungen des § 290 Abs 1 StPO seine Rechtsrüge sogar abweichend und im Widerspruch zu seinen schriftlichen Ausführungen vortragen kann, ohne dass ihr der OGH deshalb die Beachtung versagen dürfte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0099671Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.03.2012