Norm
ASVG §332 FRechtssatz
Der Rechtssatz, daß weder der Zessionar noch der Erbe des Verletzten, soweit es sich nicht um Ansprüche nach dem § 1327 ABGB handelt, die der Erbe unmittelbar aus eigenem Rechte fordern kann, ihre vom Verletzten abgeleiteten Ansprüche im Strafverfahren geltend machen können, findet auf die Fälle der Legalzession, zB nach § 332 ASVG, nicht Anwendung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0085178Dokumentnummer
JJR_19570129_OGH0002_0050OS00844_5600000_001