Norm
ZPO §183 Abs1 Z4Rechtssatz
Wenn es zur Aufnahme des Sachverständigenbeweises aus rechtlichen Gründen von Amts wegen kommen muß, was § 183 ZPO ermöglicht, verhindert die Unterlassung des Vorschußerlages nicht die Aufnahme des Beweises.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0037139Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.01.2013