TE Vfgh Beschluss 1999/5/21 B509/99

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Veröffentlicht am 21.05.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags mangels eines denkbaren, auf den Antrag bezughabenden Verfahrens

Spruch

Der in der Rechtssache der I B N gegen Akte des Bezirksgerichtes Irdning, des Oberlandesgerichtes Graz, der Staatsanwaltschaft Leoben und Schreiben anderer Ämter und Privatpersonen, gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Einschreiterin beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe - dem Inhalte nach - zur Beschwerdeführung gegen Akte des Bezirksgerichtes Irdning, des Oberlandesgerichtes Graz, der Staatsanwaltschaft Leoben und Schreiben anderer Ämter und Privatpersonen.

Dem Verfassungsgerichtshof sind keine Zuständigkeiten eingeräumt, welche auf dem Boden der Behauptungen der Antragstellerin eine Rechtsverfolgung gleich welcher Art ermöglichen würden. Insbesondere ist der Verfassungsgerichtshof unzuständig, Akte oder Unterlassungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu überprüfen (vgl. zB VfSlg. 12800/1991, VfGH 23.2.1999, B2209/98), Strafanzeigen zu behandeln oder über Betriebskostenabrechnungen zu befinden.

Somit war der im übrigen nicht näher präzisierte, sondern auf die gesamten Ausführungen der Antragstellerin bezogene Antrag auf Bewilligung der Verfahrensbeihilfe mangels eines denkbaren Verfahrens, auf den dieser Antrag bezogen werden könnte, gemäß §63 Abs1 ZPO iVm. §35 VerfGG abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B509.1999

Dokumentnummer

JFT_10009496_99B00509_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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