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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1Leitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags mangels eines denkbaren, auf den Antrag bezughabenden VerfahrensSpruch
Der in der Rechtssache der I B N gegen Akte des Bezirksgerichtes Irdning, des Oberlandesgerichtes Graz, der Staatsanwaltschaft Leoben und Schreiben anderer Ämter und Privatpersonen, gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Die Einschreiterin beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe - dem Inhalte nach - zur Beschwerdeführung gegen Akte des Bezirksgerichtes Irdning, des Oberlandesgerichtes Graz, der Staatsanwaltschaft Leoben und Schreiben anderer Ämter und Privatpersonen.
Dem Verfassungsgerichtshof sind keine Zuständigkeiten eingeräumt, welche auf dem Boden der Behauptungen der Antragstellerin eine Rechtsverfolgung gleich welcher Art ermöglichen würden. Insbesondere ist der Verfassungsgerichtshof unzuständig, Akte oder Unterlassungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu überprüfen (vgl. zB VfSlg. 12800/1991, VfGH 23.2.1999, B2209/98), Strafanzeigen zu behandeln oder über Betriebskostenabrechnungen zu befinden.
Somit war der im übrigen nicht näher präzisierte, sondern auf die gesamten Ausführungen der Antragstellerin bezogene Antrag auf Bewilligung der Verfahrensbeihilfe mangels eines denkbaren Verfahrens, auf den dieser Antrag bezogen werden könnte, gemäß §63 Abs1 ZPO iVm. §35 VerfGG abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B509.1999Dokumentnummer
JFT_10009496_99B00509_00