Norm
B-VG Art89 Abs4Rechtssatz
Gemäß Art 89 Abs 4 B-VG hat das Gericht, das eine durch Erkenntnis des VfGH als gesetzwidrig aufgehobene Verordnung nach dem Wirksamkeitsbeginn der Aufhebung auf einen früheren Rechtsfall anzuwenden hätte, ohne weiteren Antrag so zu entscheiden, als ob die Verordnung bereits an dem Tag, da der konkrete zur gerichtlichen Entscheidung vorliegende Tatbestand gesetzlich wurde, außer Wirksamkeit gewesen wäre. Dies muß auch für den Fall gelten, wenn die gesetzwidrige Verordnung bereits vor dem Erkenntnis des VfGH durch Zeitablauf von selbst außer Kraft getreten ist, so daß sich der VfGH auf die Feststellung der Gesetzwidrigkeit zu beschränken hatte. Zur Geltung der Preisregelung für Leder und Häute.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0054170Dokumentnummer
JJR_19570130_OGH0002_0010OB00022_5700000_003