RS OGH 1957/1/30 1Ob22/57, 2Ob9/65, Bkd43/63, 4Ob58/66, 2Ob50/79, 2Ob516/79

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Veröffentlicht am 30.01.1957
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Norm

B-VG Art89 Abs4

Rechtssatz

Gemäß Art 89 Abs 4 B-VG hat das Gericht, das eine durch Erkenntnis des VfGH als gesetzwidrig aufgehobene Verordnung nach dem Wirksamkeitsbeginn der Aufhebung auf einen früheren Rechtsfall anzuwenden hätte, ohne weiteren Antrag so zu entscheiden, als ob die Verordnung bereits an dem Tag, da der konkrete zur gerichtlichen Entscheidung vorliegende Tatbestand gesetzlich wurde, außer Wirksamkeit gewesen wäre. Dies muß auch für den Fall gelten, wenn die gesetzwidrige Verordnung bereits vor dem Erkenntnis des VfGH durch Zeitablauf von selbst außer Kraft getreten ist, so daß sich der VfGH auf die Feststellung der Gesetzwidrigkeit zu beschränken hatte. Zur Geltung der Preisregelung für Leder und Häute.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 22/57
    Entscheidungstext OGH 30.01.1957 1 Ob 22/57
  • 2 Ob 9/65
    Entscheidungstext OGH 18.02.1965 2 Ob 9/65
    nur: Gemäß Art 89 Abs 4 B-VG hat das Gericht, das eine durch Erkenntnis des VfGH als gesetzwidrig aufgehobene Verordnung nach dem Wirksamkeitsbeginn der Aufhebung auf einen früheren Rechtsfall anzuwenden hätte, ohne weiteren Antrag so zu entscheiden, als ob die Verordnung bereits an dem Tag, da der konkrete zur gerichtlichen Entscheidung vorliegende Tatbestand gesetzlich wurde, außer Wirksamkeit gewesen wäre. (T1) Beisatz: Entscheidung im Zusammenhange mit der Aufhebung des § 6 Abs 3 StPolO durch den VfGH, Kundmachung BGBl 1961/191. (T2) Veröff: EvBl 1965/233 S 347 = RZ 1965,128 = ZVR 1965/187,206
  • Bkd 43/63
    Entscheidungstext OGH 05.07.1965 Bkd 43/63
  • 4 Ob 58/66
    Entscheidungstext OGH 04.10.1966 4 Ob 58/66
    nur T1; Veröff: EvBl 1967/117 S 129 = SozM ID,565 = Arb 8295
  • 2 Ob 50/79
    Entscheidungstext OGH 24.04.1979 2 Ob 50/79
    nur T1; Beisatz: "Sprengelrichtererkenntnis" (T3)
  • 2 Ob 516/79
    Entscheidungstext OGH 24.04.1979 2 Ob 516/79
    nur T1; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0054170

Dokumentnummer

JJR_19570130_OGH0002_0010OB00022_5700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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