Norm
VersVG §67Rechtssatz
Eine private Krankenversicherungsanstalt kann nicht auf Grund des § 67 VersVG vom Schädiger Ersatz des Krankengeldes verlangen, das sie dem Beschädigten bezahlen musste, da insoweit Leistung aus einer Summenversicherung und nicht einer Schadensversicherung vorliegt. Kein Schadenersatzanspruch des indirekt Geschädigten. § 67 VersVG ist auf Taggeld nicht anwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0081358Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022