Beisatz: Es wird keine Erfolgshaftung normiert und auch keine Umkehrung der Beweislast, sondern nur der Grad der Sorgfaltspflicht besonders hervorgehoben. (T1)
Vgl; Beisatz: § 1299 ABGB ist keine Anspruchsgrundlage und enthält keine Umkehrung der Beweislast, sondern hebt nur den Grad der Diligenzpflicht besonders hervor. (T2)