- 7 Ob 8/57
Entscheidungstext OGH 30.01.1957 7 Ob 8/57
- 7 Ob 231/57
Entscheidungstext OGH 29.05.1957 7 Ob 231/57
Beisatz: Feststellung der Angemessenheit eines Benützungsentgeltes auf Grund der "üblicherweise bezahlten Sätze". (T1)
- 2 Ob 50/69
Entscheidungstext OGH 20.11.1969 2 Ob 50/69
Beisatz: Feststellung, dass entsprechende Gebrauchtfahrzeuge leicht aufzutreiben gewesen wären. (T2)
- 8 Ob 266/71
Entscheidungstext OGH 19.10.1971 8 Ob 266/71
Beisatz: Feststellung, dass Personenkraftwagen der Marke Citroen gängige Fahrzeuge darstellen und Kraftfahrzeuge des Baujahres 1966 noch häufig vorkommen. (T3)
- 1 Ob 185/98g
Ähnlich; Beisatz: Hier: Feststellung, dass üblicherweise bei der Vermietung von Ferienappartements auch ein Wäsche- und Endreinigungsservice angeboten werden muss, um den heutigen Kundenwünschen gerecht zu werden. (T4)
- 10 ObS 362/99d
Beisatz: Hier: Feststellung der Möglichkeit der Benützung der U-Bahn. (T5)
- 10 ObS 351/00s
Ähnlich; Beisatz: Hier: Feststellung, dass Aufsichtstätigkeiten und Kontrolltätigkeiten in der Industrie nicht im Akkord zu leisten sind. (T6)
- 10 ObS 346/00f
Ähnlich; Beisatz: Hier: Feststellungen über Anforderungen an die Verweisungsberufe einer Sortiererin, Adjustiererin oder Verpackungsarbeiterin kleiner Werkstücke. (T7); Beisatz: Nur soweit das Erstgericht hierüber einen Sachverständigenbeweis abgeführt und - darauf gestützt - eine Tatsache festgestellt hätte, das Berufungsgericht jedoch "aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung" eine gegenteilige Feststellung getroffen oder die erstinstanzlichen Feststellungen modifiziert hätte, läge wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit ein Verfahrensmangel vor, weil eine solche Abweichung nur bei einer Beweiswiederholung zulässig wäre. (T8)
- 10 ObS 112/01w
Ähnlich; Beis ähnlich wie T7
- 10 ObS 247/01y
Ähnlich; Beis wie T8
- 10 ObS 263/01a
Vgl aber; Beisatz: Dem Berufungsgericht steht es nicht zu, allein mit dem Hinweis auf Allgemeinkundigkeit von Feststellungen abzugehen, die das Erstgericht aufgrund unmittelbarer Beweisaufnahme getroffen hat. Da die Allgemeinkundigkeit einer Tatsache bezweifelt werden kann und der Beweis der Unrichtigkeit offenkundiger Tatsachen zulässig ist, muss das Berufungsgericht das von ihm beabsichtigte Abweichen von erstinstanzlichen Feststellungen mit den Parteien erörtern und ihnen Gelegenheit geben, den Beweis der Unrichtigkeit einer vom Gericht als offenkundig beurteilten Tatsache anzutreten. (T9)
- 10 ObS 15/02g
Ähnlich; Beisatz: Hier: Feststellungen zum Leistungskalkül. (T10)
- 10 ObS 414/01g
Ähnlich; Beisatz: Hier: Feststellungen über die Anforderungen an die Verweisungsberufe eines Kellners in Kaffeehäusern, Konditoreien und Bars. (T11)
- 10 ObS 66/02g
Ähnlich; Beisatz: Hier: Feststellungen über einzelne Anforderungen bei Einschlicht- und Verpackungsarbeiten. (T12)
- 10 ObS 184/02k
Ähnlich; Beisatz: Hier: Feststellungen über Verweisungstätigkeiten, die bei gegebenem Leistungskalkül noch verrichtet werden können. (T13)
- 10 ObS 238/02a
Ähnlich; Beis ähnlich wie T13
- 10 ObS 259/02i
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Feststellungen der Tatsacheninstanzen sind auch dann nicht überprüfbar, wenn die Feststellungen unter Anwendung des
§ 269 ZPO getroffen wurden. (T14); Beisatz: Hier: Feststellungen zu den Anforderungen in möglichen Verweisungsberufen und zum Vorhandensein solcher Berufstätigkeiten in ausreichender Zahl am Arbeitsmarkt. (T15)
- 10 ObS 273/02y
Auch; Beis wie T14; Beis wie T9; Beisatz: Bei den Anforderungen an Verweisungsberufe, die weitgehend vor den Augen der Öffentlichkeit ausgeübt werden, kann es sich zwar um offenkundige Tatsachen handeln, vor allem im Hinblick auf gleichartige, dem Gericht bereits bekannte Fälle. Die Anforderungen sind jedoch nicht so unzweifelhaft, dass sie der Entscheidung ohne Erörterung mit den Parteien zugrunde gelegt werden könnten (anders noch RIS-Justiz
RS0040219 [T5]). Gleiches gilt für die hier relevante Frage der Anzahl von Arbeitsplätzen in möglichen Verweisungsberufen (anders noch SSV-NF 10/69). (T16)
- 10 ObS 41/03g
Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich gehört die Frage, ob weitere Beweise (hier: Gutachtensergänzung) aufzunehmen gewesen wären, zur - irrevisiblen - Beweiswürdigung der Vorinstanzen (vergleiche SSV-NF 7/12 mwN, RIS-Justiz
RS0043320) und kann im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden. (T17)
- 10 ObS 97/03t
Vgl auch; Beisatz: Hier: Feststellung, dass der Kläger offenkundig in der Lage ist, den Anforderungen in den genannten Verweisungsberufen zu entsprechen. (T18)
- 7 Ob 271/02g
Vgl auch; Beis wie T17
- 7 Ob 256/03b
Vgl auch; Beis wie T17
- 10 ObS 78/04z
Vgl auch; Beis wie T17
- 10 ObS 60/06f
Auch; Beis wie T18
- 6 Ob 3/07w
Vgl auch; Beisatz: Bei den vom Rekursgericht zur Ermittlung des Gesamtzusammenhangs, in dem die beanstandete Äußerung fiel, und des dadurch vermittelten Gesamteindrucks als offenkundig iSd
§ 269 ZPO herangezogenen tatsächlichen Umständen handelt es sich um Tatsachenfeststellungen, deren Richtigkeit im Revisionsrekursverfahren nicht überprüft werden kann. (T19); Beisatz: Verfahren nach
§ 1330 ABGB. (T20)
- 10 ObS 138/09f
Vgl auch; Beis ähnlich wie T18
- 8 Ob 127/09y
Vgl auch
- 10 ObS 184/10x
Auch; Beis wie T18
- 10 ObS 180/10h
Auch; Beis wie T9
- 10 ObS 32/12x
Entscheidungstext OGH 13.03.2012 10 ObS 32/12x
Vgl auch; Beis wie T17
- 10 ObS 73/12a
Entscheidungstext OGH 26.06.2012 10 ObS 73/12a
Vgl auch; Beis wie T17
- 10 ObS 132/12b
Entscheidungstext OGH 02.10.2012 10 ObS 132/12b
Vgl auch; Beis wie T17
- 10 ObS 90/18k
Ähnlich; Beis wie T10; Beis wie T13