Norm
ZPO §236 ERechtssatz
Wenn das Berufungsgericht über einen im Berufungsverfahren gestellten Zwischenfeststellungsantrag meritorisch entschieden hat, so liegt auch im Falle der Bestätigung des erstgerichtlichen Urteils kein vollbestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes vor, so daß die Revision auf alle Fälle zulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0039771Dokumentnummer
JJR_19570205_OGH0002_0040OB00002_5700000_001