Norm
AngG §17 VIRechtssatz
Der dem Angestellten nach § 17 Abs 1 AngG gebührende Urlaub ist ein Naturalanspruch, der grundsätzlich nicht in Geld abgelöst werden darf. Dem Angestellten steht eine Urlaubsentschädigung zu,
1.) wenn das Angestelltenverhältnis während des Urlaubsjahres vor Verbrauch durch Kündigung beendet wurde und dem Angestellten nicht zugemutet werden kann, den Urlaub während der Kündigungsfrist zu nehmen und
2.) wenn das Angestelltenverhältnis während des Urlaubsjahres vor Verbrauch des Urlaubes durch Entlassung beendet wird, soferne den Angestellten kein Verschulden an der Entlassung trifft (vgl 4 Ob 139/54 = Arb 6066 und 4 Ob 68/55 = Arb 6242).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Zumutbarkeit, Urlaubsgesetz, in natura, Ablöse, Entschädigung, Konsumierung, Auflösung des Dienstverhältnisses, Ende, Beendigung, Erholungsurlaub, Verlangen, Antrag, Verpfändung, AbgeltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0028126Dokumentnummer
JJR_19570205_OGH0002_0040OB00152_5600000_001