Ähnlich; Beisatz: Auch (typische) Konditorwaren wie Torten oder andere Mehlspeisen sind „Backwaren", und Konditoreien sind daher „Backwaren-Erzeugungsbetriebe" iSv § 1 Abs 1 BäckAG, so dass dieses Gesetz grundsätzlich auch Dienstnehmer in Konditoreibetrieben erfasst. Der in der Ausnahmebestimmung § 1 Abs 3 Z 1 BäckAG enthaltene Verweis auf § 150 Abs 11 GewO ist aufgrund der Systematik des BäckAG und des klaren Willens des Gesetzgebers (bloße „Zitatanpassung") weiterhin nur auf jene Fälle zu beziehen, in denen ein Konditor ohne räumliche und organisatorische Trennung das Ausschank- und Verabreichungsrecht nach §150 Abs 11 zweiter Teilsatz GewO ausübt. Dem Gesetzgeber kann nämlich nicht unterstellt werden, dass er die Anwendung einer arbeitsrechtlichen Vorschrift bei sonst gleichen Voraussetzungen nur davon abhängig machen wollte, welches Gewerbe der Arbeitgeber angemeldet hat. (T1)