Norm
ABGB §1090 IIbRechtssatz
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat auch die Lösung eines mit dem Dienstnehmer abgeschlossenen Mietvertrages zur Folge, sofern zwischen dem Arbeitsverhältnis und Bestandverthältnis ein unlöslicher Zusammenhang besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0020450Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.11.2010