Norm
GewO 1859 §73Rechtssatz
Das Lehrverhältnis wird nicht nur durch die ungerechtfertigte Entlassung der Lehrlinge, sondern auch durch dessen ungerechtfertigten vorzeitigen Austritt nicht beendet. Voraussetzung des Anspruches eines Lehrlings auf Ausstellung eines Lehrzeugnisses und auf Ausfolgung seiner Arbeitspapiere ist nicht nur die faktische, sondern auch die rechtliche Beendigung des Lehrverhältnisses.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0060078Dokumentnummer
JJR_19570205_OGH0002_0040OB00002_5700000_002