RS OGH 1957/2/6 1Ob56/57, 1Ob734/82, 1Ob766/83, 8Ob77/04p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.1957
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Norm

ZPO §553
ZPO §557 Abs1
ZPO §559

Rechtssatz

Vor der Erlassung des Zahlungsauftrages hat das Gericht von Amts wegen alle Umstände zu prüfen, die für die Erlassung des Wechselzahlungsauftrages wesentlich sind. Dazu gehört auch die Prüfung der Gültigkeit des Wechsels. Hat das Gericht aber den Zahlungsauftrag erlassen, so ist es insoferne daran gebunden, als es nicht mehr von Amts wegen den Zahlungsauftrag aus solchen Gründen beheben kann, aus welchen er gar nicht hätte erlassen werden dürfen. Hiezu bedarf es aber der ausdrücklichen Einwendungen der beklagten Partei.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 56/57
    Entscheidungstext OGH 06.02.1957 1 Ob 56/57
  • 1 Ob 734/82
    Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 734/82
    Veröff: SZ 55/164 = JBl 1983,441 = RZ 1984/1 S 15
  • 1 Ob 766/83
    Entscheidungstext OGH 30.11.1983 1 Ob 766/83
    Auch
  • 8 Ob 77/04p
    Entscheidungstext OGH 08.09.2005 8 Ob 77/04p
    Auch; Beisatz: Dem Beklagten steht es nach Abschaffung der Eventualmaxime durch § 36 Z 15 KSchG nunmehr frei, seine Einwendungen bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung zu ändern oder zu ergänzen. (T1); Beisatz: Nur im gewöhnlichen Wechselprozess ist auch ohne dahin abzielenden Antrag des Beklagten zu prüfen, ob der vorgelegte Wechsel sämtliche Gültigkeitserfordernisse des §1 WG aufweist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0044698

Dokumentnummer

JJR_19570206_OGH0002_0010OB00056_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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