Norm
ZPO §553Rechtssatz
Vor der Erlassung des Zahlungsauftrages hat das Gericht von Amts wegen alle Umstände zu prüfen, die für die Erlassung des Wechselzahlungsauftrages wesentlich sind. Dazu gehört auch die Prüfung der Gültigkeit des Wechsels. Hat das Gericht aber den Zahlungsauftrag erlassen, so ist es insoferne daran gebunden, als es nicht mehr von Amts wegen den Zahlungsauftrag aus solchen Gründen beheben kann, aus welchen er gar nicht hätte erlassen werden dürfen. Hiezu bedarf es aber der ausdrücklichen Einwendungen der beklagten Partei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0044698Dokumentnummer
JJR_19570206_OGH0002_0010OB00056_5700000_001