Norm
ABGB §1311 IIaRechtssatz
Unter den Begriff "Schutzvorschrift" fallen grundsätzlich alle Vorschriften, die bezwecken, zufälligen Beschädigungen vorzubeugen; die können auch in der Form eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde auftreten (baupolizeiliche Zulassung einer Deckenkonstruktion unter Bezugnahme auf ÖNorm).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0033442Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2019