Norm
UWG §40Rechtssatz
Ein ostdeutsches Unternehmen kann in Österreich nicht wegen Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb durch ein westdeutsches Unternehmen Schutz beanspruchen, wenn diese Verletzungen vor dem 16.01.1956 (Wirksamkeit des Wiederbeitrittes der DDR zu den internationalen Übereinkommen) lagen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0079683Dokumentnummer
JJR_19570207_OGH0002_0030OB00040_5700000_001