Norm
EO §47Rechtssatz
Ist die verpflichtete Partei eine juristische Person, so sind zur Ablegung des Offenbarungseides ihre Organe verpflichtet. Die Bezeichnung der eidespflichtigen Person kommt der betreibenden Partei zu. Bei einer GmbH sind die Geschäftsführer zur Abgabe dieser Wissenserklärung verpflichtet, ohne daß es auf die Vertretungsbefugnis ankommt (Eidesleistung durch zwei von drei Geschäftsführern). Neben der juristischen Person steht den Organen eine Beschwerdebefugnis zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0001738Dokumentnummer
JJR_19570213_OGH0002_0070OB00059_5700000_001