Norm
ZPO §236 FRechtssatz
Der Entscheidung, mit der ein Zwischenantrag auf Feststellung gemeinsam mit dem in der Klage geltend gemachten Leistungsanspruch nicht aus den den Feststellungsgegenstand betreffenden materiellrechtlichen Gründen, sondern deshalb abgewiesen wird, weil der Leistungsanspruch aus anderen, den Bestand des festzustellenden Rechtes nicht betreffenden Gründen nicht gegeben ist und daher auch dem Zwischenfeststellungsantrag die Grundlage fehlt, kommt ebensowenig Rechtskraftwirkung zu wie dem eine Feststellungsklage zurückweisenden Beschluß oder einem die Klage mangels Feststellungsinteresse abweisenden Urteile.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0039854Dokumentnummer
JJR_19570213_OGH0002_0070OB00067_5700000_001