RS OGH 1957/2/13 7Ob67/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.1957
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Norm

ZPO §236 F
ZPO §411

Rechtssatz

Der Entscheidung, mit der ein Zwischenantrag auf Feststellung gemeinsam mit dem in der Klage geltend gemachten Leistungsanspruch nicht aus den den Feststellungsgegenstand betreffenden materiellrechtlichen Gründen, sondern deshalb abgewiesen wird, weil der Leistungsanspruch aus anderen, den Bestand des festzustellenden Rechtes nicht betreffenden Gründen nicht gegeben ist und daher auch dem Zwischenfeststellungsantrag die Grundlage fehlt, kommt ebensowenig Rechtskraftwirkung zu wie dem eine Feststellungsklage zurückweisenden Beschluß oder einem die Klage mangels Feststellungsinteresse abweisenden Urteile.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 67/57
    Entscheidungstext OGH 13.02.1957 7 Ob 67/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0039854

Dokumentnummer

JJR_19570213_OGH0002_0070OB00067_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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