TE Vwgh Erkenntnis 2002/3/20 2000/09/0148

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Veröffentlicht am 20.03.2002
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde der S in W, vertreten durch Dr. Robert Galler, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 7a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Salzburg vom 7. Juni 2000, Zl. UVS 11/10.313/8-2000, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde ist gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Salzburg vom 7. Juni 2000 gerichtet, mit welchem die Beschwerdeführerin gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) wegen Übertretung des § 3 Abs. 1 AuslBG für schuldig befunden wurde, es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der S-Transporte GmbH mit Sitz in W zu verantworten zu haben, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin zwei namentlich genannte weissrussische Staatsbürger, zumindest am 14. Juli 1998 als Fahrer in ihrem Betrieb beschäftigt habe, obwohl für diese Personen weder eine Beschäftigungs- oder Entsendebewilligungen, Anzeigebestätigungen oder EU-Entsendebestätigungen noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorgelegen seien. Dafür wurde die Beschwerdeführerin mit zwei Geldstrafen von jeweils S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je drei Tage) samt Kostenersatz bestraft. Die belangte Behörde traf auf Grund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung die Feststellung, die beiden genannten weissrussischen Staatsbürger seien zumindest am 14. Juli 1998 in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu der von der Beschwerdeführerin vertretenen Gesellschaft gestanden. Beide Ausländer hätten sich bei der Eingangskontrolle nach Österreich am Grenzposten Grametten gestellt und dabei einen LKW-Zug mit den (österreichischen) polizeilichen Kennzeichen SL-a CC und SL-b CL, beide auf die von der Beschwerdeführerin vertretene Gesellschaft zugelassen, gefahren, mit dem ein - von der Spedition Schenker verzollter - Betontransport von Tschechien nach Salzburg durchgeführt werden sollte. Gültige arbeitsmarktbehördliche Genehmigungen seien nicht vorgelegen.

Nach Darstellung der Rechtslage wurde der angefochtene Bescheid rechtlich damit begründet, dass ein LKW als Arbeitsstelle des Lenkers im Sinne des § 28 Abs. 7 AuslBG anzusehen sei, aus diesem Grunde die darin normierte gesetzliche Vermutung anzuwenden sei. Da Zulassungsbesitzer die S-Transport GesmbH sei, und ein anderer Verfügungsberechtigter nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden sei, sei diese Gesellschaft als Arbeitgeber anzusehen. Der Behauptung, bei den beiden Fahrzeugen habe es sich um von den weissrussischen Fahrern angemietete und von diesen für selbständig durchzuführende Transporte verwendete Fahrzeuge gehandelt, hielt die belangte Behörde entgegen, dass aus dem vorgelegten Mietvertrag nicht ersichtlich sei, dass es sich um den gegenständlichen LKW-Zug handle, da genaue Typenbezeichnung und Fahrgestell- und Motornummern fehlten; auch liege kein Beweis für ein von den Ausländern betriebenes selbständiges Unternehmen vor. Aus den Unterlagen habe sich jedenfalls nicht ergeben, welche Firma tatsächlich als Frachtführer anzusehen sei. Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Gutachten des emer. Univ.- Prof. Dr. Sch beziehe sich auf eine nicht vergleichbare Fallkonstellation. Im Übrigen legte die belange Behörde ihre Strafzumessungsgründe dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand und legte die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil die belangte Behörde zu Unrecht nicht vom Vorliegen einer selbständig von den beiden weissrussischen Staatsbürgern durchgeführten Transporttätigkeit ausgegangen sei.

Gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 78/1997, gilt als Beschäftigung, soweit dies im Beschwerdefall von Bedeutung ist, die Verwendung a) in einem Arbeitsverhältnis und b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird, c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5, d) nach den Bestimmungen des § 18 oder e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 78/1997, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4 und 4c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15 und 4c) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafen von 10.000 S bis zu 60.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20.000 S bis zu 120.000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 20.000 S bis zu 120.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 40.000 S bis zu 240.000 .

Zunächst bleibt in der Beschwerde unberücksichtigt, dass es sich nach den in diesem Punkte auch gar nicht bestrittenen Feststellungen der Behörde um einen Transport aus einem Drittland gehandelt hat, so dass die Beschwerdeargumente, insofern sie sich auf einen Warentransport zwischen Österreich und dem Heimatland der betretenen Ausländer als ihrem angeblichen Unternehmenssitz beziehen, ins Leere gehen. Aus den von der Beschwerdeführerin beigebrachten Unterlagen ergibt sich aber - insofern kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden - keine ausreichend plausible Begründung dafür, warum zwei weissrussische "Unternehmer" österreichische LKW-Züge für Transporte aus (oder in) Drittländer hätten anmieten sollen. Wie schon die belangte Behörde betont hat, fehlen überhaupt Nachweise einer selbständigen Tätigkeit dieser Ausländer; in diesem Zusammenhang wird ergänzend darauf verwiesen, dass auch der vorgelegte Mietvertrag nur einen der zwei betretenen Ausländer betrifft, der zweite in dieser Urkunde aber überhaupt nicht aufscheint, und schon aus diesem Grund die Annahme einer unternehmerischen Transporttätigkeit dieses Ausländers einer Grundlage gänzlich entbehrt.

Auch die Annahme einer Anwendbarkeit des § 18 AuslBG, der die Überschrift "Betriebsentsandte Ausländer" trägt, worunter das Gesetz "Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden", versteht, entbehrt jeder Grundlage, zumal die Argumentation der Beschwerdeführerin ja gerade nicht in Richtung eines Angestelltenverhältnisses, sondern in Richtung selbständiger Tätigkeit der beiden Ausländer ging.

Insoweit sich die Beschwerdeführerin gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung wendet, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob der Sachverhalt, der in diesem Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 549 ff abgedruckte hg. Judikatur). Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen. Dass die Beschwerdeführerin diese Beweiswürdigung für unrichtig hält, zeigt jedenfalls noch keine relevanten, vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Mängel der Beweiswürdigung auf (vgl. in dieser Hinsicht etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1997, Zl. 95/09/0332, mit weiteren Judikaturnachweisen).

Dem angefochtenen Bescheid haftet somit die in der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit nicht an. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 20. März 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000090148.X00

Im RIS seit

10.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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