Norm
ABGB §1009Rechtssatz
Der Anwalt ist auf Grund des Bevollmächtigungsvertrages für sachgemäße Vertretung seines Klienten verpflichtet, haftet aber nicht für den Erfolg. Wenn er aber die Ausführung des übernommenen Auftrages durch Verschulden vereitelt, so steht seinem Entlohnungsanspruch die aufhebende Einrede des schuldhaft nicht erfüllten Vertrages entgegen. Er haftet für jeden Schaden, den er durch vorsätzliche oder fahrlässige Außerachtlassung seiner Vertragspflichten dem Machtgeber zufügt, also für jede Fahrlässigkeit.
RG vom 20.11.1939, VIII 177; Veröff: DREvBl 1940/56
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0038695Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.08.2020