Norm
GBG §20 litbRechtssatz
Es besteht kein Hindernis, die Abtretung der Hauptmietzinse auf einen Teil der Erträgnisse zu beschränken. Die Teilabtretung kann in verschiedenen Formen auftreten (zB Abtretung des Zinses einzelner Bestandobjekte, Abtretung bis zu einem bestimmten Vielfachen des Friedenskronenzinses, Abtretung durch einen Quoteneigentümer). Sie anmerken zu lassen, besteht grundbücherlich kein Hindernis.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0060654Dokumentnummer
JJR_19570213_OGH0002_0070OB00045_5700000_003