TE Vfgh Beschluss 1999/6/7 V10/98, V11/98, V12/98, V13/98, V14/98, V15/98, V16/98, V17/98, V18/98, V

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Veröffentlicht am 07.06.1999
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L6 Land- und Forstwirtschaft
L6950 Gewässeraufsicht

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Krnt WasserschongebietsV vom 09.12.92

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge auf (teilweise) Aufhebung der Krnt WasserschongebietsV mangels unmittelbarer Betroffenheit infolge Außerkrafttretens der bekämpften Verordnung

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit weitgehend gleichlautenden Anträgen begehren die Antragsteller, die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 9. Dezember 1992, mit welcher zum Schutz von Wasservorkommen in Kärnten Schongebiete festgelegt werden (Kärntner Wasserschongebietsverordnung), LGBl. 148/1992 idF LGBl. 9/1993, 130/1993, 53/1994 und 79/1997, als gesetzwidrig aufzuheben. In eventu stellen sie die Anträge, jeweils bestimmte Wortfolgen in §2 litB dieser Verordnung aufzuheben.

Die Antragsteller behaupten, Eigentümer oder Miteigentümer von Liegenschaften zu sein, die in Wasserschongebieten liegen. Die Verordnung greife tatsächlich in ihre rechtlich geschützten Interessen ein.

2. Der Landeshauptmann von Kärnten erstattete in den Verfahren zu V10/98 bis V23/98 und zu V31/98 eine Äußerung, in welcher er beantragte, die Anträge zurückzuweisen.

3. Die Antragsteller zu V10/98 bis V23/98 und zu V31/98 replizierten.

4. Mit Schriftsatz vom 29. Jänner 1998 (in den Verfahren zu V10/98 bis V23/98 und zu V31/98) übermittelte der Antragsgegner die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 17. Dezember 1998, mit welcher zum Schutz von Wasservorkommen in Kärnten Schongebiete festgelegt werden (Kärntner Wasserschongebietsverordnung 1998 - Kernzonen), LGBl. 103/1998.

5. Dazu erstatteten die Antragsteller zu V11/98 bis V23/98 und zu V31/98 eine Stellungnahme, in der sie die Ansicht vertraten, das anhängige verfassungsgerichtliche Verfahren sei fortzusetzen, auch wenn die angefochtene Verordnung zwischenzeitig aufgehoben worden sei. Die Auswirkungen einer Aufhebung auf Verfahren über Individualanträge nach Art139 B-VG seien nicht ausdrücklich geregelt und es liege dazu keine Judikatur vor. Da §19 Abs3 Z3 VerfGG nur die Einstellung bei Klaglosstellung in Verfahren nach Art144 B-VG regle, sei das Verfahren über einen Individualantrag auch nach Aufhebung der Verordnung fortzusetzen und im Erkenntnis auszusprechen, ob die Verordnung gesetzwidrig gewesen sei oder nicht. Dafür spreche auch der in Art139 Abs2 B-VG zum Ausdruck kommende Gedanke, daß Verwaltungsorganen ein Einfluß auf die Durchführung des eingeleiteten Prüfungsverfahrens verwehrt sein solle (Hinweis auf VfSlg. 10091/1984 und auf Mayer, B-VG (1994) 638).

6. Im Verfahren zu V33/98 wurden keine Schriftsätze erstattet.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat die Anträge gemäß §187 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über sie erwogen:

1.1. §1 der Kärntner Wasserschongebietsverordnung, LGBl. 148/1992, gibt die Ziele der Erklärung eines Gebietes zum Wasserschongebiet an. §2 bestimmt einzelne Gebiete zu Wasserschongebieten, §3 behandelt deren Grenzen. §4 regelt die Zulässigkeit bestimmter (zB landwirtschaftlicher) Maßnahmen in Wasserschongebieten. Die weiteren Vorschriften betreffen die Parteistellung, Entschädigungen, Aufsicht, Strafen und das Inkrafttreten der Verordnung sowie das Außerkrafttreten anderer Verordnungen.

1.2. Am 31. Dezember 1998 wurde das 56. Stück des Landesgesetzblattes für Kärnten (Jahrgang 1998) herausgegeben. Unter Nr. 103 wird die Kärntner Wasserschongebietsverordnung 1998 - Kernzonen kundgemacht. Diese Verordnung enthält keine Vorschrift über den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens; ihre verbindende Kraft begann daher gemäß §5 des Kärntner Kundmachungsgesetzes, LGBl. 25/1986, mit Ablauf des 31. Dezember 1998. Gemäß §4 dieser Verordnung trat die Kärntner Wasserschongebietsverordnung, LGBl. 148/1992, (gleichzeitig) außer Kraft.

2.1. Gemäß Art139 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

Voraussetzung der Antragslegitimation ist ua., daß die angefochtene Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides, wirksam geworden ist, weiters aber auch, daß die Verordnung für den Einschreiter auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs wirksam ist (VfSlg. 9868/1983, 10819/1986, 11365/1987, 12413/1990, 12756/1991, 12877/1991; entsprechend zu Anträgen nach Art140 B-VG VfSlg. 12182/1989, 12632/1991, 12999/1992, 13057/1992, 15021/1997; VfGH 5.3.1998, G393,394/96; vgl. auch VfSlg. 12976/1992).

2.2. Die von den Einschreitern bekämpfte Verordnung steht nicht mehr in Kraft (s. Pkt. II.1.2.) und berührt ihre Rechtsstellung nicht (mehr). Nach Lage des Falles liegt die behauptete Betroffenheit nicht vor. Deshalb fehlt den Antragstellern die Antragslegitimation, die - wie ausgeführt - nicht bloß im Zeitpunkt der Antragseinbringung, sondern auch in jenem der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vorliegen muß.

Zwar ist nicht grundsätzlich auszuschließen, daß im Einzelfall auch Vorschriften, die bereits außer Kraft getreten sind, die Rechtssphäre der Antragsteller unmittelbar berühren (VfSlg. 10313/1984, 10820/1986; vgl. dazu VfSlg. 10819/1986, 11365/1987, 12999/1992; VfGH 5.3.1998, G393,394/96), doch fehlt es in den vorliegenden Fällen an Anhaltspunkten dafür; die Antragsteller geben auch in ihrem ergänzenden Schriftsatz keinen Hinweis auf eine fortwirkende Betroffenheit. Ihr Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 10091/1984 verfängt nicht, weil die Überlegungen, die der Gerichtshof dort anstellte, sich - wie er hervorhob - auf Normenkontrollverfahren beschränkten, die er aufgrund einer Beschwerde nach Art144 B-VG von Amts wegen einleitet. In der weiters bezogenen Stelle bei Mayer, B-VG (1994) 638 (nunmehr B-VG2 (1997) 781 f.) geht es schließlich um die Einstellung eines Verfahrens nach der Erklärung eines Antragstellers, klaglos gestellt zu sein, nicht aber um die Frage der fortwirkenden Betroffenheit.

3. Die Anträge sind daher mangels Legitimation der Antragsteller zurückzuweisen.

Der Kostenspruch gründet sich auf §61 a VerfGG, der den Kostenzuspruch nur für den Fall des Obsiegens des Antragstellers vorsieht (VfSlg. 12413/1990, 12631/1991, 12756/1991; zum vergleichbaren §65 a VerfGG VfSlg. 12999/1992).

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Wasserrecht, Reinhaltung der Gewässer, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:V10.1998

Dokumentnummer

JFT_10009393_98V00010_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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