RS OGH 1957/2/13 7Ob69/57, 2Ob312/74, 7Ob563/81, 3Ob115/98b, 8Ob23/10f, 1Ob211/11b, 10Ob58/19f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.1957
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Norm

NWG §4 Abs3

Rechtssatz

Zum Begriff "bei Wohnhäusern befindliche, zur Verhinderung des Zutrittes fremder Personen eingefriedete Gärten" (Erörterungen aus Anlass eines außerordentlichen Revisionsrekurses).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 69/57
    Entscheidungstext OGH 13.02.1957 7 Ob 69/57
  • 2 Ob 312/74
    Entscheidungstext OGH 06.03.1975 2 Ob 312/74
    Auch
  • 7 Ob 563/81
    Entscheidungstext OGH 02.04.1982 7 Ob 563/81
    Beisatz: Die Auslegung dahin, daß auch lebende Umzäunungen Einfriedungen im Sinne des § 4 Abs 3 NWG sind, ist nicht offenbar gesetzwidrig. (T1)
  • 3 Ob 115/98b
    Entscheidungstext OGH 27.05.1998 3 Ob 115/98b
    Auch; Beisatz: Hier: An Wohnhäuser anschließende Gärten. (T2)
  • 8 Ob 23/10f
    Entscheidungstext OGH 23.03.2010 8 Ob 23/10f
    Vgl; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob die Einfriedung ein tatsächliches Hindernis für das Betreten des Grundstücks darstellt. Ausreichend ist vielmehr jede Einfriedung, die die Absicht des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten erkennen lässt, Fremde vom Zutritt auf das Grundstück auszuschließen. (T3); Beisatz: Bei der Beurteilung ist in erster Linie auf den Zweck der Schutzbestimmung des § 4 Abs 3 NWG, nämlich die Wahrung des Hausfriedens bzw der Privatsphäre und die Ermöglichung der ungestörten Benützung der Liegenschaft abzustellen. Im Sinn des Grundsatzes der einschränkenden Auslegung der Bestimmungen zur Einräumung eines Notwegs ist zu Gunsten der geschützten Grundflächen (hier Haus? bzw Vorgärten) kein kleinlicher Maßstab anzulegen. (T4)
  • 1 Ob 211/11b
    Entscheidungstext OGH 22.12.2011 1 Ob 211/11b
    Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 10 Ob 58/19f
    Entscheidungstext OGH 15.10.2019 10 Ob 58/19f
    Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Auch eine etwa 1 m hohe Stützmauer zur Straße hin, deren Höhe infolge des Ansteigens der Straße stetig abnimmt und an eine Stelle gegen Null verläuft, begründet eine Einfriedung des Gartens. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0071202

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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