Norm
ABGB §879 BIIa1Rechtssatz
Ein Vertrag, mit dem die Ehegatten einander sexuelle Freiheit gestatten, verstösst gegen das Wesen der Ehe und insbesondere die damit verbundene Pflicht zur ehelichen Treue und vermag keine rechtsverbindlichen Wirkungen hervorzurufen.
Die Vereinbarung, Ehebrüche nicht strafrechtlich verfolgen zu wollen, ist unverbindlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0016542Dokumentnummer
JJR_19570214_OGH0002_0050OS00042_5700000_001