Norm
StVO §15 Abs1Rechtssatz
Ein Ausweichen nach links kann dann nicht als Fahrlässigkeit zugerechnet werden, wenn die konkreten Umstände so liegen, daß die Nichtbeachtung der Vorschrift des § 17 Abs 1 StPolO zur Vermeidung eines schädigenden Erfolges geboten war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0073878Dokumentnummer
JJR_19570214_OGH0002_0050OS01191_5600000_001