Norm
ZPO §261 Abs3Rechtssatz
Das Erstgericht hat den Beschluß auf Abweisung des Antrages auf Erlassung eines Anerkenntnisurteiles in die Entscheidung über die Hauptsache aufgenommen, was nach § 462 ZPO zulässig war. Da hier die Ausnahmsvorschrift des § 261 Abs 3 ZPO nicht zur Anwendung kam, was dann, wenn der Beschluß das und das sogenannte Zwischenurteil angefochten sein sollten, Rekurs und Berufung nebeneinander zu erheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0040192Dokumentnummer
JJR_19570220_OGH0002_0020OB00069_5700000_001