Norm
EO §36 AdRechtssatz
Die verpflichtete Partei, welche die zwangsweise Pfandrechtsbegründung für die beigetriebene vollstreckbare Forderung anzufechten unterlassen hat, ist nicht in der Lage, die daraufhin bewilligte Zwangsversteigerung mit Vollstreckungsbekämpfungsklage nach § 36 EO anzufechten. Derselbe Grundsatz hat auch für die Anfechtung der bewilligten Zwangsversteigerung im Rekurswege zu gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0000918Dokumentnummer
JJR_19570220_OGH0002_0030OB00078_5700000_001