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L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien;Norm
ABGB §1091;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des B Verbandes, vertreten durch Dr. Elisabeth Constanze Schaller, Rechtsanwältin in 1060 Wien, Loquaiplatz 1/7, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 28. Januar 1999, GZ. MD - O 10/98, betreffend u.a. Haftung für Vergnügungssteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er Haftung für Vergnügungssteuer betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz wurde der beschwerdeführende Verein gemäß § 13 Abs. 4 des Gesetzes über die Besteuerung von Vergnügungen im Gebiete der Stadt Wien, LGBl. Nr. 43/1987 (nachfolgend: VGSG), als "Inhaber" der Räumlichkeiten des Veranstaltungszentrums L in W (nachfolgend: Veranstaltungszentrum) zur Haftung für die durch die Publikumstanzveranstaltungen des T Vereines in der Zeit von Juli 1995 bis Mai 1996 entstandene Vergnügungssteuerschuld (samt Nebengebühren) von 131.868 S herangezogen.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung und brachte hierin im wesentlichen vor, er sei nicht als "Inhaber" der Veranstaltungsräumlichkeiten anzusehen. Er habe weder vor, während, noch nach der Veranstaltung die einem Inhaber zukommenden Rechte ausgeübt. Auch sei die Bewerbung, Vermarktung und Vermietung dieser Räumlichkeiten bereits 1993 an eine dritte Person übertragen worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Im Verwaltungsakt erliege die Vereinbarung vom 24. Februar 1995, mit welcher der beschwerdeführende Verein den Mehrzwecksaal im Erdgeschoss des Veranstaltungszentrums an den T Verein für die Abhaltung von Vereinsabenden zu bestimmten Terminen entgeltlich vermietet habe. Die Vermietung seitens des beschwerdeführenden Vereines sei demnach zweifelsfrei erfolgt. Dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe keine einem Inhaber zukommenden Rechte ausgeübt, sei entgegenzuhalten, dass in der genannten Vereinbarung sehr wohl Regelungen über die Haftung des Mieters bzw. die Art und Weise, wie dieser die Räumlichkeiten zu nutzen habe, festgehalten worden seien.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof rügt der beschwerdeführende Verein mit dem Vorbringen, der Vermieter sei nicht als Inhaber eines Raumes anzusehen, dass die belangte Behörde den Inhaberbegriff des § 13 Abs. 4 VGSG zu weit ausgelegt habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinen Erkenntnissen vom 21. Oktober 1999, 97/15/0087, und 5. April 2000, 98/15/0099, festgestellt hat, ergibt sich aus der Gegenüberstellung von Inhaber und (nur beschränkt haftendem) Verpächter in § 13 Abs. 4 VGSG, dass diese Gesetzesbestimmung mit dem "Inhaber" den Fall der unmittelbaren Innehabung (im Wesentlichen Möglichkeit der Bestimmung des im Raum ausgeübten faktischen Geschehens) anspricht. Der Vermieter ist daher kein Inhaber iSd § 13 Abs. 4 VGSG.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die Rechtsposition der Beschwerdeführerin gegenüber dem T Verein in Hinblick auf die dem Letztgenannten entgeltlich überlassenen Räumlichkeiten jene eines Vermieters gewesen sei. Bei dieser Sachlage sind aber - unabhängig von der Dauer der Vermietung - die Voraussetzungen für eine Haftung nach § 13 Abs. 4 erster Satz VGSG nicht erfüllt (vgl. abermals die vorzitierten hg. Erkenntnisse 98/15/0099 und 97/15/0087, welche die Überlassung von Räumlichkeiten zur Veranstaltung von "Clubbings" zum Gegenstand hatten).
Da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen ist, dass auch der Vermieter einer Räumlichkeit oder eines Grundstückes als Inhaber im Sinne des § 13 Abs. 4 VGSG zu betrachten ist und die Beschwerdeführerin daher zur Haftung für die Vergnügungsteuerschuld des T Vereines herangezogen hat, hat sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Der angefochtene Bescheid war somit, soweit er die Haftung für Vergnügungssteuer betrifft, wegen Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II 501/2001. Die Umrechnung der Stempelgebühr ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Z 2 Eurogesetz BGBl. I Nr. 72/2000. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil mit dem Pauschbetrag für Schriftsatzaufwand bereits die Umsatzsteuer abgegolten wird.
Wien, am 20. März 2002
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 InhaberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999150057.X00Im RIS seit
11.07.2002